STATUT über die Mitgestaltung des Zusammenlebens in der
Wohnhausanlage
1100 Wien, Raxstraße 28 - 32/Gußriegelstraße 63
vom 4.8.2011
Präambel
Die Errichter der Wohnhausanlage
1100 Wien,
Raxstraße 28 - 32/Gußriegelstraße 63,
1. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "Neues
Leben" registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung,
2. "Neue Heimat" Gemeinnützige Wohnungs- und
Siedlungsgenossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung,
3. Mischek Liegenschaftsbeteiligungs G.m.b.H.,
4. Gemeinnützige Ein- und Mehrfamilienhäuser Baugenossenschaft
registrierte Genossenschaft mitbeschränkter Haftung und
5. win4wien Bauträger GmbH
erachten Wohnen als Grundrecht jedes Menschen und anerkennen das
Bedürfnis jeder einzelnen künftigen Bewohnerin und jedes einzelnen
künftigen Bewohners das Leben in dieser Wohnhausanlage als ihren
bzw. seinen engsten Lebensraum mitzugestalten und für ein
funktionierendes Zusammenleben in der Wohnhausanlage
Mitverantwortung zu übernehmen.
Durch dieses Statut, insbesondere durch die Einräumung von
Mitsprache- und Informationsrechten und die Regelung lebbarer
Organisationseinheiten und dynamischer Entscheidungsprozesse wollen
die Errichter dieser Wohnhausanlage bereits jetzt die Struktur für
eine derartige Mitgestaltung durch die künftigen BewohnerInnen in
aktiver Form schaffen
Die Errichter und die künftigen BewohnerInnen verstehen einander
bei der Gestaltung des Lebens in der Wohnhausanlage als Partner und
sagen sich daher wechselseitig zu dieses Statut in demokratischer
Form zu leben und die dadurch eingeräumten Rechte und Pflichten in
Rücksichtnahme auf die in der Wohnhausanlage künftig herrschende
und gewünschte soziale, kulturelle und ethnische Vielfalt
auszuüben.
1. PartnerInnen der Gestaltung des Zusammenlebens in der
Wohnhausanlage 1100 Wien, Raxstraße 28 -32/Gußriegelstraße 63 (im
Folgenden kurz "Wohnhausanlage" genannt) und sohin PartnerInnen
dieses Statuts sind
* einerseits die Errichter und (künftigen)
WohnungseigentümerInnen der Wohnhausanlage und
* andererseits deren (künftige) "BewohnerInnen".
2. "BewohnerInnen" im Sinne dieses Statuts sind Personen,
welchen vertraglich (z.B. durch Kaufvertrag, Mietvertrag, Vertrag
über die Einräumung eines Wohnungsgebrauchs- oder
Fruchtgenussrechtes) das Nutzungsrecht an zum Wohnen bestimmten
Wohnungseigentumsobjekten der Wohnhausanlage (sohin jedenfalls an
Wohnungen, Ateliers und der Wohngemeinschaft, nicht jedoch an
gewerblich zu nutzenden Wohnungseigentumsobjekten, wie insbesondere
an Geschäften, Büros, Ordination und Kindertagesheim, an
Stellplätzen oder sonstigen anderen Wohnungseigentumsobjekten)
eingeräumt wurde.
1. Da nach Meinung der Errichter vor allem die Belange der
ordentlichen Verwaltung das Zusammenleben der BewohnerInnen
unmittelbar betreffen, ist die Mitgestaltung der ordentlichen
Verwaltung der Wohnhausanlage durch die BewohnerInnen im
nachgenannten Umfang Ziel, Inhalt und Geltungsbereich dieses
Statuts.
2. In diesem Sinn ist der BewohnerInnenbeirat als
Vertretungsorgan der BewohnerInnen (siehe Punkt III.3. dieses
Statuts) daher berechtigt
2.1. über entsprechendes Verlangen über sämtliche
Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung binnen angemessener
Frist informiert zu werden;
2.2. Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der
ordentlichen Verwaltung und zur Schaffung von Verbesserungen für
die BewohnerInnen vorzuschlagen;
2.3. die Einhaltung der Vorschriften über die Berechnung
und Verwendung der Bewirtschaftungskosten der Wohnhausanlage zu
überprüfen;
2.4. in alle die Verwaltung der Wohnhausanlage betreffenden
Aufzeichnungen, Abrechnungen, Zahlungsbelege und sonstigen
Unterlagen Einsicht zu nehmen und diese zu überprüfen;
2.5. Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten
vorzuschlagen;
2.6. eine Erörterung über die für die jeweils nächste
Abrechnungsperiode im Sinne des § 34 Abs. 2 WEG
2002 in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,
über deren Kosten und Bedeckung sowie über sonst vorhersehbare
Aufwendungen oder Belastungen zu verlangen;
2.7. die Durchführung von Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten im Rahmen der vorhandenen Mittel
vorzuschlagen;
2.8. vor Durchführung von Erhaltungsarbeiten größeren
Umfangs und von Verbesserungsarbeiten über deren Beginn und Dauer
informiert zu werden, über entsprechendes Verlangen über
Kostenschätzungen und die Finanzierung dieser Arbeiten sowie deren
finanzielle Auswirkungen für die BewohnerInnen informiert zu werden
und Vorschläge für die Planung und Bauüberwachung dieser Arbeiten
zu unterbereiten;
2.9. in Kostenvoranschläge Einsicht zu nehmen, Mängel bei
der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
aufzeigen und Maßnahmen für deren Behebung vorzuschlagen;
2.10. vor der Beauftragung oder Kündigung einer
Hausbetreuungsfirma informiert zu werden und hiezu Vorschläge zu
unterbreiten;
2.11. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung, sofern
diese nicht Gemeinschaftsräume oder -einrichtungen betreffen,
vorzuschlagen.
3. Von der Mitgestaltung umfasst ist hingegen nicht die
Nutzung von Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen durch die
BewohnerInnen. Die Festlegung der Nutzung und der Benutzungsregeln
der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen innerhalb deren
festgesetzter Widmung erfolgt in den ersten Jahren nach Bezug der
Wohnhausanlage vielmehr in einem moderierten Prozess zwischen der
Hausverwaltung und allen BewohnerInnen. Ziel ist die möglichst
ausgewogene Nutzung der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen durch
alle BewohnerInnen und BewohnerInnengruppen.
4. Die den BewohnerInnen unter Absatz 2. eingeräumten
Rechte sind im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und unter Wahrung
der schutzwürdigen Interessen der Errichter, der (zukünftigen)
WohnungseigentümerInnen und der einzelnen BewohnerInnen
auszuüben.
Da an der Wohnhausanlage künftig Wohnungseigentum begründet
werden wird, soll und darf durch dieses Statut vor allem nicht in
die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechte der
künftigen WohnungseigentümerInnen eingegriffen werden und
anerkennen die BewohnerInnen die sich daraus ergebenden zwingenden
Grenzen ihrer Mitgestaltung.
5. Ansprechpartner der BewohnerInnen im Rahmen der Ausübung
der unter Absatz 2. genannten Rechte ist der von den
WohnungseigentümerInnen bestellte Verwalter (siehe Punkt IV. dieses
Statuts).
1. Organe der Mitgestaltung sind
* die BewohnerInnenversammlung und
* der BewohnerInnenbeirat.
2. BewohnerInnenversammlung:
2.1. Die BewohnerInnenversammlung ist die Versammlung aller
BewohnerInnen der Wohnhausanlage.
2.2. Der BewohnerInnenversammlung obliegt die Wahl und die
Enthebung der Mitglieder des BewohnerInnenbeirats, die Erteilung
von verbindlichen Vorgaben an den BewohnerInnenbeirat und die
Entgegennahme von Berichten des BewohnerInnenbeirats.
2.3. Die ordentliche BewohnerInnenversammlung findet alle
zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche BewohnerInnenversammlung ist auf
schriftlichen Antrag an den Verwalter von mindestens zehn Prozent
der BewohnerInnen innerhalb von einem Monat einzuberufen.
2.4. Die Einberufung der BewohnerInnenversammlung erfolgt
durch den Verwalter. Zeit, Ort und Tagesordnung der
BewohnerInnenversammlung sind sämtlichen BewohnerInnen mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich, durch Hausanschlag oder durch ein
anderes geeignetes, für die Wohnhausanlage künftig allenfalls
gesondert eingerichtetes Kommunikationsmedium bekannt zu geben.
Zeit und Ort der BewohnerInnenversammlung sind so zu wählen, dass
voraussichtlich möglichst viele BewohnerInnen daran teilnehmen
können.
2.5. Teilnahmeberechtigt an der BewohnerInnenversammlung
sind alle BewohnerInnen.
Der BewohnerInnenbeirat ist jedoch berechtigt auch andere Personen
(wie insbesondere Nutzungsberechtigte von gewerblich zu nutzenden
Wohnungseigentumsobjekten, wie insbesondere an Geschäften, Büros,
Ordination und Kindertagesheim oder an Stellplätzen) zu einer
Teilnahme einladen.
2.6. Stimmberechtigt in der BewohnerInnenversammlung sind
die BewohnerInnen.
Die BewohnerInnenversammlung ist beschlussfähig, wenn
BewohnerInnen von zumindest 50 % der zum Wohnen bestimmten
Wohnungseigentumsobjekte bzw. Wohneinheiten der Wohngemeinschaft
anwesend sind. Ist die BewohnerInnenversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, ist 15 Minuten zuzuwarten und die
BewohnerInnenversammlung nach Ablauf dieser 15 Minuten unabhängig
von der Anzahl der anwesenden BewohnerInnen beschlussfähig.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die einfache Mehrheit
der anwesenden BewohnerInnen erforderlich. Eine Beschlussfassung
mittels schriftlichem Umlaufbeschluss ist zulässig, wobei dafür die
einfache Mehrheit der BewohnerInnen sämtlicher zum Wohnen
bestimmten Wohnungseigentumsobjekte bzw. Wohneinheiten der
Wohngemeinschaft erforderlich ist.
Sofern an zum Wohnen bestimmten Wohnungseigentumsobjekten
mehreren BewohnerInnen vertraglich Nutzungsrechte eingeräumt wurden
(Eigentümerpartner gemäß Wohnungseigentumsgesetz, Mehrheit an
MieterInnen, Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussberechtigten),
kommt diesen Mitberechtigten jeweils nur eine Stimme pro
Wohnungseigentumsobjekt zu. Hinsichtlich des
Wohnungseigentumsobjektes Wohngemeinschaft kommt jeder Wohneinheit
eine Stimme zu.
2.7. Den Vorsitz in der BewohnerInnenversammlung führt
der/die Vorsitzende des BewohnerInnenbeirats.
3. BewohnerInnenbeirat:
3.1. Der BewohnerInennbeirat besteht aus zumindest vier,
höchstens jedoch neun BewohnerInnenvertreterInnen.
3.2. Dem BewohnerInnenbeirat obliegt die Wahrnehmung der
unter Punkt II. Absatz 2. den BewohnerInnen eingeräumten Rechte und
die Beschlussfassung darüber.
3.3. Die BewohnerInnenvertreterInnen werden aus dem Kreis
der BewohnerInnen durch Beschluss der BewohnerInnenversammlung auf
die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, wobei die
Funktionsperiode mit Beginn der Abrechnungsperiode für die
Wohnhausanlage im Sinne des § 34 Abs. 2 WEG
2002 beginnt und mit Ablauf der darauffolgenden Abrechnungsperiode
endet. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.
3.4. Der BewohnerInnenbeirat wird vom Vorsitzenden
einberufen. Eine Einberufung soll mindestens viermal jährlich
stattfinden.
3.5. Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen des
BewohnerInnenbeirats sind die BewohnerInnenvertreterInnen.
3.6. Stimmberechtigt sind die
BewohnerInnenvertreterInnen.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die einfache Mehrheit
der BewohnerInnenvertreterInnen erforderlich.
3.7. Die BewohnerInnenvertreterInnen haben aus ihrem Kreis
eine/n Vorsitzende/n zu wählen.
Ihr bzw. ihm obliegen
* die Führung des BewohnerInnenverzeichnisses,
* die Veranlassung der Führung eines Protokolls der
BewohnerInnenversammlung und insbesondere der
Beschlussfassung,
* die Übermittlung des Protokolls der BewohnerInnenversammlung an
sämtliche BewohnerInnen (Versand, Bekanntmachung durch Hausanschlag
oder durch ein anderes geeignetes, für die Wohnhausanlage künftig
allenfalls gesondert eingerichtetes Kommunikationsmedium),
* die Weiterleitung der Ergebnisse der Beschlussfassung des
BewohnerInnenbeirats an den Verwalter, sofern die Beschlüsse an die
Eigentümergemeinschaft gerichtet sind, und
* die sonstige Kommunikation und Koordination mit der
Eigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter, insbesondere betreffend
die Ausübung von Informationsrechten.
3.8 Der/die Vorsitzende der BewohnerInnenvertreterInnen ist
berechtigt, die Daten der BewohnerInnen aus dem
BewohnerInnenverzeichnis (also Vor- und Zuname, Titel, akademischer
Grad, Adresse) an die BewohnerInnenvertreterInnen weiterzugeben.
Die BewohnerInnenvertreterInnen sind berechtigt diese Daten der
BewohnerInnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Statut zu
verwenden, sohin um Informationen im Zusammenhang mit der
BewohnerInnenmitgestaltung im Sinne dieses Statuts an die
BewohnerInnen zu übermitteln, die Willensbildung der
BewohnerInnenversammlung vorzubereiten und die Beschlussfassungen
der BewohnerInnenversammlung durchzuführen.
1. Ansprechpartner des BewohnerInnenbeirats seitens der
Eigentümergemeinschaft ist der Verwalter. Insbesondere sind
daher
* die Ergebnisse der an die Eigentümergemeinschaft gerichteten
Beschlüsse des BewohnerInnenbeirats an den Verwalter weiterzuleiten
und
* im Rahmen der Ausübung der durch dieses Statut eingeräumten
Informationsrechte gestellte Anfragen des BewohnerInnenbeirats an
diesen zu richten.
2. Der Verwalter hat jeweils binnen angemessener Frist die
Beschlussergebnisse der BewohnerInnenversammlung und des
BewohnerInnenbeirats sowie Anfragen des BewohnerInnenbeirats im
Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse gemäß Wohnungseigentumsgesetz
bzw. dem von der Eigentümergemeinschaft erteilten Auftrag
* entweder selbst zu behandeln oder
* seinerseits der Eigentümergemeinschaft zur Kenntnis und
Behandlung vorzulegen.
3. Der Verwalter ist verpflichtet den BewohnerInnen einmal
jährlich über die erfolgte Behandlung der unter Absatz 1. genannten
Beschlüsse und Anfragen des BewohnerInnenbeirats und über die für
die künftige Wahrnehmung der durch dieses Statut den BewohnerInnen
eingeräumten Rechte relevanten Themen schriftlich zu berichten
("Hauspartnerschaft").
1. Dieses Statut dient nicht nur als Grundlage und damit
integrierender Bestandteil sämtlicher künftig zwischen den
Errichtern und ihren MieterInnen von zum Wohnen bestimmten
(zukünftigen) Wohnungseigentumsobjekten abgeschlossenen
Mietverträgen, sondern im Rahmen seines Geltungsbereiches auch als
Ausgangspunkt für den vom Wohnungseigentumsgesetz vorgegebenen
Prozess der Entscheidungsfindungen der Eigentümergemeinschaft.
2. Demnach sind die EigentümerInnen und (künftigen)
WohnungseigentümerInnen der Wohnhausanlage verpflichtet dieses
Statut zu achten und ihren RechtsnachfolgerInnen im Mit- bzw.
Wohnungseigentum an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bzw.
im Falle der Einräumung von Nutzungsrechten an ihren
Wohnungseigentumsobjekten (z.B. Vermietung, Einräumung von
Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechten) den
Nutzungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen und diesen die
Einhaltung dieses Statuts vertraglich zu überbinden.
3. Dieses Statut tritt mit Erstbezug der Wohnhausanlage in
Kraft.