Mitbestimmungsstatut

Präambel

STATUT über die Mitgestaltung des Zusammenlebens in der Wohnhausanlage
1100 Wien, Raxstraße 28 - 32/Gußriegelstraße 63
vom 4.8.2011 

Präambel

Die Errichter der Wohnhausanlage 1100 Wien,
Raxstraße 28 - 32/Gußriegelstraße 63,

1. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "Neues Leben" registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung,
2.  "Neue Heimat" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
3. Mischek Liegenschaftsbeteiligungs G.m.b.H.,
4. Gemeinnützige Ein- und Mehrfamilienhäuser Baugenossenschaft registrierte Genossenschaft mitbeschränkter Haftung und
5. win4wien Bauträger GmbH

erachten Wohnen als Grundrecht jedes Menschen und anerkennen das Bedürfnis jeder einzelnen künftigen Bewohnerin und jedes einzelnen künftigen Bewohners das Leben in dieser Wohnhausanlage als ihren bzw. seinen engsten Lebensraum mitzugestalten und für ein funktionierendes Zusammenleben in der Wohnhausanlage Mitverantwortung zu übernehmen.

Durch dieses Statut, insbesondere durch die Einräumung von Mitsprache- und Informationsrechten und die Regelung lebbarer Organisationseinheiten und dynamischer Entscheidungsprozesse wollen die Errichter dieser Wohnhausanlage bereits jetzt die Struktur für eine derartige Mitgestaltung durch die künftigen BewohnerInnen in aktiver Form schaffen

Die Errichter und die künftigen BewohnerInnen verstehen einander bei der Gestaltung des Lebens in der Wohnhausanlage als Partner und sagen sich daher wechselseitig zu dieses Statut in demokratischer Form zu leben und die dadurch eingeräumten Rechte und Pflichten in Rücksichtnahme auf die in der Wohnhausanlage künftig herrschende und gewünschte soziale, kulturelle und ethnische Vielfalt auszuüben.

I. PartnerInnen der Gestaltung des Zusammenlebens

1. PartnerInnen der Gestaltung des Zusammenlebens in der Wohnhausanlage 1100 Wien, Raxstraße 28 -32/Gußriegelstraße 63 (im Folgenden kurz "Wohnhausanlage" genannt) und sohin PartnerInnen dieses Statuts sind

* einerseits die Errichter und (künftigen) WohnungseigentümerInnen der Wohnhausanlage und
* andererseits deren (künftige) "BewohnerInnen".

2. "BewohnerInnen" im Sinne dieses Statuts sind Personen, welchen vertraglich (z.B. durch Kaufvertrag, Mietvertrag, Vertrag über die Einräumung eines Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechtes) das Nutzungsrecht an zum Wohnen bestimmten Wohnungseigentumsobjekten der Wohnhausanlage (sohin jedenfalls an Wohnungen, Ateliers und der Wohngemeinschaft, nicht jedoch an gewerblich zu nutzenden Wohnungseigentumsobjekten, wie insbesondere an Geschäften, Büros, Ordination und Kindertagesheim, an Stellplätzen oder sonstigen anderen Wohnungseigentumsobjekten) eingeräumt wurde.

II. Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der Mitgestaltung

1. Da nach Meinung der Errichter vor allem die Belange der ordentlichen Verwaltung das Zusammenleben der BewohnerInnen unmittelbar betreffen, ist die Mitgestaltung der ordentlichen Verwaltung der Wohnhausanlage durch die BewohnerInnen im nachgenannten Umfang Ziel, Inhalt und Geltungsbereich dieses Statuts.

2. In diesem Sinn ist der BewohnerInnenbeirat als Vertretungsorgan der BewohnerInnen (siehe Punkt III.3. dieses Statuts) daher berechtigt

2.1. über entsprechendes Verlangen über sämtliche Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung binnen angemessener Frist informiert zu werden;

2.2. Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der ordentlichen Verwaltung und zur Schaffung von Verbesserungen für die BewohnerInnen vorzuschlagen;

2.3. die Einhaltung der Vorschriften über die Berechnung und Verwendung der Bewirtschaftungskosten der Wohnhausanlage zu überprüfen;

2.4. in alle die Verwaltung der Wohnhausanlage betreffenden Aufzeichnungen, Abrechnungen, Zahlungsbelege und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und diese zu überprüfen;

2.5.  Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten vorzuschlagen;

2.6.  eine Erörterung über die für die jeweils nächste Abrechnungsperiode im Sinne des § 34 Abs. 2 WEG 2002 in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, über deren Kosten und Bedeckung sowie über sonst vorhersehbare Aufwendungen oder Belastungen zu verlangen;

2.7. die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Rahmen der vorhandenen Mittel vorzuschlagen;

2.8. vor Durchführung von Erhaltungsarbeiten größeren Umfangs und von Verbesserungsarbeiten über deren Beginn und Dauer informiert zu werden, über entsprechendes Verlangen über Kostenschätzungen und die Finanzierung dieser Arbeiten sowie deren finanzielle Auswirkungen für die BewohnerInnen informiert zu werden und Vorschläge für die Planung und Bauüberwachung dieser Arbeiten zu unterbereiten;

2.9. in Kostenvoranschläge Einsicht zu nehmen, Mängel bei der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten aufzeigen und Maßnahmen für deren Behebung vorzuschlagen;

2.10. vor der Beauftragung oder Kündigung einer Hausbetreuungsfirma informiert zu werden und hiezu Vorschläge zu unterbreiten;

2.11. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung, sofern diese nicht Gemeinschaftsräume oder -einrichtungen betreffen, vorzuschlagen.

3. Von der Mitgestaltung umfasst ist hingegen nicht die Nutzung von Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen durch die BewohnerInnen. Die Festlegung der Nutzung und der Benutzungsregeln der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen innerhalb deren festgesetzter Widmung erfolgt in den ersten Jahren nach Bezug der Wohnhausanlage vielmehr in einem moderierten Prozess zwischen der Hausverwaltung und allen BewohnerInnen. Ziel ist die möglichst ausgewogene Nutzung der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen durch alle BewohnerInnen und BewohnerInnengruppen.

4. Die den BewohnerInnen unter Absatz 2. eingeräumten Rechte sind im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Errichter, der (zukünftigen) WohnungseigentümerInnen und der einzelnen BewohnerInnen auszuüben.

Da an der Wohnhausanlage künftig Wohnungseigentum begründet werden wird, soll und darf durch dieses Statut vor allem nicht in die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechte der künftigen WohnungseigentümerInnen eingegriffen werden und anerkennen die BewohnerInnen die sich daraus ergebenden zwingenden Grenzen ihrer Mitgestaltung.

5. Ansprechpartner der BewohnerInnen im Rahmen der Ausübung der unter Absatz 2. genannten Rechte ist der von den WohnungseigentümerInnen bestellte Verwalter (siehe Punkt IV. dieses Statuts).

III. Organe der Mitgestaltung

1. Organe der Mitgestaltung sind

* die BewohnerInnenversammlung und
* der BewohnerInnenbeirat.

2. BewohnerInnenversammlung:

2.1. Die BewohnerInnenversammlung ist die Versammlung aller BewohnerInnen der Wohnhausanlage.

2.2. Der BewohnerInnenversammlung obliegt die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des BewohnerInnenbeirats, die Erteilung von verbindlichen Vorgaben an den BewohnerInnenbeirat und die Entgegennahme von Berichten des BewohnerInnenbeirats.

2.3. Die ordentliche BewohnerInnenversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche BewohnerInnenversammlung ist auf schriftlichen Antrag an den Verwalter von mindestens zehn Prozent der BewohnerInnen innerhalb von einem Monat einzuberufen.

2.4. Die Einberufung der BewohnerInnenversammlung erfolgt durch den Verwalter. Zeit, Ort und Tagesordnung der BewohnerInnenversammlung sind sämtlichen BewohnerInnen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, durch Hausanschlag oder durch ein anderes geeignetes, für die Wohnhausanlage künftig allenfalls gesondert eingerichtetes Kommunikationsmedium bekannt zu geben. Zeit und Ort der BewohnerInnenversammlung sind so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele BewohnerInnen daran teilnehmen können.

2.5. Teilnahmeberechtigt an der BewohnerInnenversammlung sind alle BewohnerInnen.
Der BewohnerInnenbeirat ist jedoch berechtigt auch andere Personen (wie insbesondere Nutzungsberechtigte von gewerblich zu nutzenden Wohnungseigentumsobjekten, wie insbesondere an Geschäften, Büros, Ordination und Kindertagesheim oder an Stellplätzen) zu einer Teilnahme einladen.

2.6. Stimmberechtigt in der BewohnerInnenversammlung sind die BewohnerInnen.

Die BewohnerInnenversammlung ist beschlussfähig, wenn BewohnerInnen von zumindest 50 % der zum Wohnen bestimmten Wohnungseigentumsobjekte bzw. Wohneinheiten der Wohngemeinschaft anwesend sind. Ist die BewohnerInnenversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, ist 15 Minuten zuzuwarten und die BewohnerInnenversammlung nach Ablauf dieser 15 Minuten unabhängig von der Anzahl der anwesenden BewohnerInnen beschlussfähig.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden BewohnerInnen erforderlich. Eine Beschlussfassung mittels schriftlichem Umlaufbeschluss ist zulässig, wobei dafür die einfache Mehrheit der BewohnerInnen sämtlicher zum Wohnen bestimmten Wohnungseigentumsobjekte bzw. Wohneinheiten der Wohngemeinschaft erforderlich ist.

Sofern an zum Wohnen bestimmten Wohnungseigentumsobjekten mehreren BewohnerInnen vertraglich Nutzungsrechte eingeräumt wurden (Eigentümerpartner gemäß Wohnungseigentumsgesetz, Mehrheit an MieterInnen, Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussberechtigten), kommt diesen Mitberechtigten jeweils nur eine Stimme pro Wohnungseigentumsobjekt zu. Hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjektes Wohngemeinschaft kommt jeder Wohneinheit eine Stimme zu.

2.7. Den Vorsitz in der BewohnerInnenversammlung führt der/die Vorsitzende des BewohnerInnenbeirats.

3. BewohnerInnenbeirat:

3.1. Der BewohnerInennbeirat besteht aus zumindest vier, höchstens jedoch neun BewohnerInnenvertreterInnen.

3.2. Dem BewohnerInnenbeirat obliegt die Wahrnehmung der unter Punkt II. Absatz 2. den BewohnerInnen eingeräumten Rechte und die Beschlussfassung darüber.

3.3. Die BewohnerInnenvertreterInnen werden aus dem Kreis der BewohnerInnen durch Beschluss der BewohnerInnenversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, wobei die Funktionsperiode mit Beginn der Abrechnungsperiode für die Wohnhausanlage im Sinne des § 34 Abs. 2 WEG 2002 beginnt und mit Ablauf der darauffolgenden Abrechnungsperiode endet. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

3.4. Der BewohnerInnenbeirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung soll mindestens viermal jährlich stattfinden.

3.5. Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen des BewohnerInnenbeirats sind die BewohnerInnenvertreterInnen.

3.6. Stimmberechtigt sind die BewohnerInnenvertreterInnen.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die einfache Mehrheit der BewohnerInnenvertreterInnen erforderlich.

3.7. Die BewohnerInnenvertreterInnen haben aus ihrem Kreis eine/n Vorsitzende/n zu wählen.

Ihr bzw. ihm obliegen

* die Führung des BewohnerInnenverzeichnisses,
* die Veranlassung der Führung eines Protokolls der BewohnerInnenversammlung und insbesondere der Beschlussfassung,
* die Übermittlung des Protokolls der BewohnerInnenversammlung an sämtliche BewohnerInnen (Versand, Bekanntmachung durch Hausanschlag oder durch ein anderes geeignetes, für die Wohnhausanlage künftig allenfalls gesondert eingerichtetes Kommunikationsmedium),
* die Weiterleitung der Ergebnisse der Beschlussfassung des BewohnerInnenbeirats an den Verwalter, sofern die Beschlüsse an die Eigentümergemeinschaft gerichtet sind, und
* die sonstige Kommunikation und Koordination mit der Eigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter, insbesondere betreffend die Ausübung von Informationsrechten.

3.8 Der/die Vorsitzende der BewohnerInnenvertreterInnen ist berechtigt, die Daten der BewohnerInnen aus dem BewohnerInnenverzeichnis (also Vor- und Zuname, Titel, akademischer Grad, Adresse) an die BewohnerInnenvertreterInnen weiterzugeben. Die BewohnerInnenvertreterInnen sind berechtigt diese Daten der BewohnerInnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Statut zu verwenden, sohin um Informationen im Zusammenhang mit der BewohnerInnenmitgestaltung im Sinne dieses Statuts an die BewohnerInnen zu übermitteln, die Willensbildung der BewohnerInnenversammlung vorzubereiten und die Beschlussfassungen der BewohnerInnenversammlung durchzuführen.

 

IV. Kommunikation zwischen EigentümerInnen und BewohnerInnen

1. Ansprechpartner des BewohnerInnenbeirats seitens der Eigentümergemeinschaft ist der Verwalter. Insbesondere sind daher

* die Ergebnisse der an die Eigentümergemeinschaft gerichteten Beschlüsse des BewohnerInnenbeirats an den Verwalter weiterzuleiten und
* im Rahmen der Ausübung der durch dieses Statut eingeräumten Informationsrechte gestellte Anfragen des BewohnerInnenbeirats an diesen zu richten.

2. Der Verwalter hat jeweils binnen angemessener Frist die Beschlussergebnisse der BewohnerInnenversammlung und des BewohnerInnenbeirats sowie Anfragen des BewohnerInnenbeirats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse gemäß Wohnungseigentumsgesetz bzw. dem von der Eigentümergemeinschaft erteilten Auftrag

* entweder selbst zu behandeln oder
* seinerseits der Eigentümergemeinschaft zur Kenntnis und Behandlung vorzulegen.

3. Der Verwalter ist verpflichtet den BewohnerInnen einmal jährlich über die erfolgte Behandlung der unter Absatz 1. genannten Beschlüsse und Anfragen des BewohnerInnenbeirats und über die für die künftige Wahrnehmung der durch dieses Statut den BewohnerInnen eingeräumten Rechte relevanten Themen schriftlich zu berichten ("Hauspartnerschaft").

V. Schlussbestimmungen

1. Dieses Statut dient nicht nur als Grundlage und damit integrierender Bestandteil sämtlicher künftig zwischen den Errichtern und ihren MieterInnen von zum Wohnen bestimmten (zukünftigen) Wohnungseigentumsobjekten abgeschlossenen Mietverträgen, sondern im Rahmen seines Geltungsbereiches auch als Ausgangspunkt für den vom Wohnungseigentumsgesetz vorgegebenen Prozess der Entscheidungsfindungen der Eigentümergemeinschaft.

2. Demnach sind die EigentümerInnen und (künftigen) WohnungseigentümerInnen der Wohnhausanlage verpflichtet dieses Statut zu achten und ihren RechtsnachfolgerInnen im Mit- bzw. Wohnungseigentum an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bzw. im Falle der Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Wohnungseigentumsobjekten (z.B. Vermietung, Einräumung von Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechten) den Nutzungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen und diesen die Einhaltung dieses Statuts vertraglich zu überbinden.

3. Dieses Statut tritt mit Erstbezug der Wohnhausanlage in Kraft.

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